Die Satzung des Bundesverbandes siehe unter: www.die-partei.de/satzung
»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« – Landesverband Niedersachsen
– Die PARTEI –
Vom 1. April 2012 (zuletzt geändert am 10.10.2020)
§ 1 – Zweck und Name
(1) Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Apronym für den Namen der Partei.
(3) Der Landesverband Niedersachsen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Niedersachsen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“.
(4) Der Sitz des Landesverbandes ist Hannover.
(5) Die Tätigkeit des Landesverbandes erstreckt sich auf das Bundesland Niedersachsen.
§ 2 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.
§ 3 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung
2. Enthebung von einem Parteiamt
3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.
(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Amtsenthebung gewählter Organe
3. Auflösung.
§ 4 – Gliederung
(1) In Niedersachsen erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
- Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover,
- Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines Landkreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb der Region Hannover.
- Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet von drei oder mehr aneinander angrenzenden Landkreisen und/oder kreisfreien Städten, wobei sich die Tätigkeitsgebiete der Bezirksverbände nicht überschneiden sollen.
(2) Die Gebietsverbände sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.
(3) Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
§ 5 – Organe
(1) Organe sind der Landesvorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Partei in Niedersachsen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Landesvorstand gehören zehn Mitglieder an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine FrauInterTrans*-Person,
2. zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende,
3. ein*e Schatzmeister*in,
4. ein*e Generalsekretär*in,
5. ein*e politische*r Geschäftsführer*in,
6. ein*e unpolitische*r Geschäftsführer*in
7. sowie 2 weitere Mitglieder.
(4) Der Vorstand ist mindestparitätisch, d. h. mindestens zur Hälfte mit FrauenInterTrans*-Personen besetzt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
(6) Der Landesvorstand tritt mindestens achtmal jährlich zusammen. Er wird von einer/einem der Landesvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter*innen oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes (fernmündliche Sitzungen sind möglich) einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Mindestens zwei Treffen des Landesvorstandes dürfen nicht fernmündlich, sondern müssen persönlich erfolgen.
(7) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder in Niedersachsen kann der Vorstand des Landes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(8) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(9) Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Grundlage ist die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts. Es werden drei Richter*innen und vier Vertreter*innen gewählt. Die Reihenfolge der Ersatzrichter*innen regelt das Landesschiedsgericht in seiner Landesschiedsgerichtsordnung. Der/die Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird als Gerichtspräsident*in bezeichnet.
§ 6 – Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
(2) Der Landesparteitag wird von einem/einer der Landesvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter*innen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Zu Beginn des Landesparteitags wird auf Vorschlag des Landesvorstandes über die Geschäftsordnung des Landesparteitags abgestimmt. Die Geschäftsordnung ist kein Teil dieser Satzung.
(4) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Versammlungsleitung beurkundet. Die Versammlungsleitung ist mindestens mit einer FrauInterTrans*-Person zu besetzen und hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, das das Recht von FrauenInterTrans*-Personen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
(5) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz in Niedersachsen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(7) Nichtmitglieder besitzen kein Stimm- oder Antragsrecht.
§ 7 – Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und dieser Landessatzung.
(2) Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 8 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Landesverband kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Parteimitglieder in Niedersachsen erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Bundesparteitages ist einzuholen.
§ 9 – Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.
§ 10 – Ehrungen
(1) Der Landesverband Niedersachsen gibt sich eine Ehrenordnung, diese ist kein Bestandteil der Satzung.
(2) Ehrungen werden auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben.
(3) Die für die Ehrungen anfallenden Kosten trägt der Landesverband.
§ 11 – Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen sind.
§ 12 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen.
(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kasse des Landesverbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch und berichten dem Vorstand. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
(3) Kassenprüfer*in kann nicht werden, wer bereits Mitglied des Landesvorstands oder Mitglied des Landesschiedsgerichts ist.