Die Satzung des Bundesverbandes siehe unter: www.die-partei.de/satzung

»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« – Landesverband Niedersachsen

– Die PARTEI  –

Vom 1. April 2012 (zuletzt geändert am 17.5.2025)

§ 1 – Zweck und Name

  1. Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
    basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des
    Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie
    vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der
    Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des
    Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
    Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer
    Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische
    Bestrebungen sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches,
    antisemitisches und rassistisches Verhalten jeder Art lehnt Die PARTEI
    entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Apronym für den Namen der Partei.
  3. Der Landesverband Niedersachsen führt den Namen „Partei für Arbeit,
    Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative –
    Landesverband Niedersachsen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“.
  4. Der Sitz des Landesverbandes ist Hannover.
  5. Die Tätigkeit des Landesverbandes erstreckt sich auf das Bundesland
    Niedersachsen.

§ 2 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    • 1.1. Verwarnung
    • 1.2. Enthebung von einem Parteiamt
    • 1.3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.
  2. Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    • 2.1 Verweis
    • 2.2. Amtsenthebung gewählter Organe
    • 2.3. Auflösung.

§ 4 – Gliederung

  1. In Niedersachsen erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
    • 1.1. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Landkreises,
      einer kreisfreien Stadt oder der Region Hannover,
    • 1.2. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines
      Stadtteils innerhalb eines Landkreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt
      oder innerhalb der Region Hannover.
    • 1.3. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet von drei oder mehr
      aneinander angrenzenden Landkreisen und/oder kreisfreien Städten,
      wobei sich die Tätigkeitsgebiete der Bezirksverbände nicht
      überschneiden sollen.
  2. Die Gebietsverbände sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.
  3. Vorstände der dem Landesverband nachgeordneten Gebietsverbände bestehen
    aus mindestens drei Personen.
  4. Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

§ 5 – Organe

  1. Organe sind der Landesvorstand, der Landesparteitag und das
    Landesschiedsgericht.
  2. Der Landesvorstand vertritt die Partei in Niedersachsen nach innen und außen.
    Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesorgane. Der
    Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere
    Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
  3. Dem Landesvorstand gehören mindestens 5 und maximal 10 Mitglieder an:
    • Zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine FrauInterTrans*-
      Person
    • Zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
    • Schatzmeister*in
    • ggf. weitere Ämter (z.B. Generalsekretärin , politischer Geschäftsführer*in,
      etc.)
  4. Der Vorstand ist mindestparitätisch, d. h. mindestens zur Hälfte mit
    FrauenInterTrans*-Personen besetzt. Nachdem die 5. Person für den Vorstand
    gewählt wurde, entscheidet der Parteitag ob weitere Ämter (bis maximal 10)
    gewählt werden. Auch über die Bezeichnung dieser Ämter entscheidet der
    Parteitag.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl
    für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch in Blockwahl
    gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten
    Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die
    Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden,
    wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  6. Der Landesvorstand tritt mindestens achtmal jährlich zusammen und behandelt
    anhand einer Tagesordnung aktuelle Themen. Mindestens zwei Treffen des
    Landesvorstandes dürfen nicht fernmündlich, sondern müssen persönlich
    erfolgen.
  7. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder in Niedersachsen kann der
    Vorstand des Landes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen
    Fragestellungen befasst werden.
  8. Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen
    Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
  9. Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die
    Dauer von zwei Jahren gewählt. Grundlage ist die Geschäftsordnung des
    Bundesschiedsgerichts. Es werden drei Richterinnen und vier Vertreterinnen
    gewählt. Die Reihenfolge der Ersatzrichterinnen regelt das Landesschiedsgericht
    in seiner Landesschiedsgerichtsordnung. Der/die Vorsitzende des
    Landesschiedsgerichts wird als Gerichtspräsident*in bezeichnet.
  10. Tritt ein Mitglied aus dem Vorstand zurück, muss dies schriftlich erfolgen. Ist der
    Rest des Vorstandes weiterhin geschäftsfähig, übernimmt dieser den
    Aufgabenbereich des scheidenden Mitgliedes. Ohne Schatzmeister*in liegt
    keine Geschäftsfähigkeit vor. Ausschließlich in diesem Fall ist eine Nachwahl
    erforderlich. Wird vorzeitig neu gewählt, ist die Amtszeit des neugewählten
    Mitgliedes bis zu den nächsten regulären Neuwahlen begrenzt. Tritt der gesamte
    Vorstand geschlossen zurück, ist ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.

§ 6 – Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung. Er tagt barrierearm und nach Möglichkeit barrierefrei.
  2. Der Landesparteitag wird von einem/einer der Landesvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem/einer der beiden Stellvertreter*innen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  3. Zu Beginn des Landesparteitags wird auf Vorschlag des Landesvorstandes über die Geschäftsordnung des Landesparteitags abgestimmt. Die Geschäftsordnung ist kein Teil dieser Satzung.
  4. Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Versammlungsleitung beurkundet. Die Versammlungsleitung ist mindestens mit einer FrauInterTrans*-Person zu besetzen und hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, das das Recht von FrauenInterTrans*-Personen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
  5. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz in Niedersachsen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  7. Nichtmitglieder besitzen kein Stimm- oder Antragsrecht.
  8. Zum Abschluss eines Landesparteitags wird gemeinsam das Lied der PARTEI
    gesungen.

§ 7 – Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und dieser Landessatzung.
  2. Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 8 – Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Landesverband kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Parteimitglieder in Niedersachsen erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Bundesparteitages ist einzuholen.

§ 9 – Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Landesverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.

§ 10 – Ehrungen

  1. Der Landesverband Niedersachsen gibt sich eine Ehrenordnung, diese ist kein Bestandteil der Satzung.
  2. Ehrungen werden auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben.
  3. Die für die Ehrungen anfallenden Kosten trägt der Landesverband.

§ 11 – Satzungsänderungen

  • Änderungen dieser Satzung beschließt der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
  • Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen sind.

§ 12 – Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
    Kassenprüferinnen.
  2. Die Kassenprüferinnen prüfen die Kasse des Landesverbandes einschließlich
    der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
    rechnerisch und berichten dem Vorstand. Die Kassenprüferinnen erstatten der
    Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
  3. Kassenprüfer*in kann nicht werden, wer bereits Mitglied des Landesvorstands
    oder Mitglied des Landesschiedsgerichts ist oder in den letzten zwei Jahren eine
    dieser beiden Positionen innehatte.

§ 14 – Antidiskriminierungsbeauftragte

  1. Der Landesvorstand ernennt mindestens zwei Antidiskriminierungsbeauftragte, welche bei sexistischen und/oder diskriminierenden Fällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartner*innen sind und vermitteln. Antidiskriminierungbeauftragte dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands sein. Maximal die Hälfte der Personen darf männlich sein.
  2. Die Antidiskriminierungsbeauftragten müssen allen Mitgliedern der PARTEI Niedersachsen bekannt sein (z.B. durch Information auf Homepage des Landesverbands) und jede*r muss die Möglichkeit haben diese zu kontaktieren, um diese in Diskriminierungsfällen zurate zu ziehen.
  3. Aufgabe der Antidiskriminerungsbeauftragten ist es, in Fällen von Diskriminierung zu vermitteln und geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls in Verbindung mit dem Landesvorstand oder dem Landesschiedsgericht – zu ergreifen, um diese zu ahnden sowie zukünftige Vorfälle zu verhindern
  4. Nach Möglichkeit sollen die Antidiskriminierungsbeauftragten regelmäßig auf den Landesparteitagen über ihre Arbeit berichten, ohne dabei das Vertrauen oder die Verschwiegenheit ihrer Klient*innen zu verletzen.